29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf rechtliches Gehör vor der Behörde, die die Honorarnote zu kürzen gedenkt besteht (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 135 StPO).