12 wird in der Folge zu prüfen sein (vgl. E. 6.4 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer 2 rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2023 nicht erwähnt, dass sie seine Leistungen vor Einreichung der Einsprache vom 30. September 2023 nicht zu berücksichtigen gedenke, ist festzuhalten, dass für die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf rechtliches Gehör vor der Behörde, die die Honorarnote zu kürzen gedenkt besteht