Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.3.3 Anders als der Beschwerdeführer 2 vorbringt genügt der vorinstanzliche Entscheid den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen, zumal sich die Staatsanwaltschaft mit den einzelnen Positionen in der Honorarnote auseinandergesetzt hat und sich dazu äussert. Dabei zeigte sie auf, welchen Aufwand sie als angemessen erachtet (vgl. E. 6.2 hiervor). Dass die vorinstanzliche Begründung nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers 2 entspricht, ändert daran nichts.