6.3 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer 2 vorbringt, die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb sie bei den ihrer Ansicht nach zu entschädigenden Posten tiefere Zeitaufwände vorsehe und welche Massstäbe sie diesbezüglich anwende, rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht. 6.3.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt.