Sachbezogen und angemessen erscheint vorliegend somit ein Honorar von maximal CHF 2'000.00 (10 Arbeitsstunden zu CHF 200.00) zuzüglich Auslagen von CHF 97.70 und MWSt von CHF 161.50. Das amtliche Honorar wird folglich auf CHF 2'259.20 festgesetzt. Da der Beschuldigte vorliegend in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt wird, hat er gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________