11 Abfassen der Stellungnahme an das Regionalgericht vom 12.10.2022 und der unaufgeforderten Stellungnahme vom 21.11.2022, beschränkt auf die Bemühungen zur Frage der Gültigkeit der Einsprache, ausmachend maximal 2.5 Stunden (soweit die Stellungnahmen – teilweise die Einsprachebegründung wiederholend – Ausführungen zur Sache beinhalten, sind diese Aufwendungen hingegen nicht entschädigungswürdig), der Aufwand für die Kenntnisnahme der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2022 (0.5 Stunden, Pos. 25)