430 Abs. 1 Bst. a StPO). Weiter können Bemühungen für verwaltungsrechtliche Verfahren nicht im vorliegenden Strafverfahren abgegolten werden können. Dies gilt insbesondere für allfällige Bemühungen im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (pag. 48-130.9 sowie pag.153- 157 bzw. Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ vom 26.06.2023). Zu entschädigen ist der amtliche Verteidiger hingegen für das Abfassen der Einsprache, wofür ihm mit Blick auf die Komplexität und Schwierigkeit nicht mehr als die in Pos. 31 geltend gemachten 3.25 Arbeitsstunden zuzusprechen sind.