Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt B.________ erst mit Wirkung ab 30.09.2022 (Datum des Gesuchs) als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist. Frühere Leistungen, insbesondere jene vom 22.09.2023 [recte: 2022], vom 23.09.2022, vom 26.09.2022 und vom 29.06.2022, ausmachend 6 Arbeitsstunden, sind damit nicht zu entschädigen, auch nicht als privater Verteidiger, zumal der Beschuldigte aus obgenannten Gründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat (vgl. dazu Art. 430 Abs. 1 Bst.