Hervorzuheben ist zunächst, dass Kanzleiarbeiten im Anwaltshonorar bereits als abgegolten gelten und nicht zusätzlich verrechnet werden dürfen (so etwa die Weiterleitung von Verfügungen und Entscheide an den Klienten). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt B.________ erst mit Wirkung ab 30.09.2022 (Datum des Gesuchs) als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist.