Zur Begründung führte sie Folgendes aus: […]. Mit Blick auf die geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen […] sowie auf die Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens – der Beschuldigte [war] erst ab Einsprache anwaltlich vertreten – ist dieser Aufwand nicht mehr angemessen. Hervorzuheben ist zunächst, dass Kanzleiarbeiten im Anwaltshonorar bereits als abgegolten gelten und nicht zusätzlich verrechnet werden dürfen (so etwa die Weiterleitung von Verfügungen und Entscheide an den Klienten).