Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind dagegen administrative Arbeiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterleiten von Doppeln). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten. In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine solche erfordert.