Da dem Beschwerdeführer 1 die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens richtigerweise auferlegt wurden (siehe E. 5.1.3 hiervor), muss er dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung sowie dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erstatten, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 5.2.3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich mithin auch insoweit als unbegründet.