135 Abs. 4 aStPO in Kraft, sodass der Beschwerdeführer 1 verpflichtet wurde, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.2.2 Da dem Beschwerdeführer 1 die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens richtigerweise auferlegt wurden (siehe E. 5.1.3 hiervor), muss er dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung sowie dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erstatten, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.