135 Abs. 4 Bst. a StPO). Im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids war noch die bis zum 31. Dezember 2023 geltende Fassung von Art. 135 Abs. 4 aStPO in Kraft, sodass der Beschwerdeführer 1 verpflichtet wurde, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.