Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 5.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer 1 die ihm auferlegte Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht. 5.2.1 Nach Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die – abweichende Bestimmungen vorbehalten – vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst.