Damit hat er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene Verhaltensnormen verstossen und zur Einleitung des Strafverfahrens beigetragen. Die entstandenen Verfahrenskosten stehen denn auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu seinem normwidrigen Verhalten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer 1 die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00 in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO trotz Einstellung des Strafverfahrens auferlegt worden sind. 5.1.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.