254 und 267). Eine Feststellungsverfügung bezüglich des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme erliess das SEM jedoch nie (Akten BJS 21 12459, pag. 254). Dennoch wird aufgrund des Gesagten deutlich, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Regelung seines ausländerrechtlichen Status bzw. der Verlängerung seiner F-Ausweises nicht nachgekommen ist. Damit hat er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene Verhaltensnormen verstossen und zur Einleitung des Strafverfahrens beigetragen.