90 AIG eine Mitwirkungspflicht. Insbesondere müssen sie Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (Art. 90 Bst. a AIG). Auch trifft sie, wenn sie in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton ziehen, eine Anmeldepflicht (Art. 12 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nicht, dass er anlässlich seiner Anhaltung vom 25. März 2021 nicht im Besitz eines aktuellen F-Ausweises war, der seinen Status als vorläufig aufgenommene Person bestätigt hätte.