Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Er hat nach dem Gesagten seine gesetzlichen Anmeldepflichten klar verletzt und damit letztendlich selbst dazu beigetragen, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung keinen Aufenthaltstitel mehr für die Schweiz hatte (siehe dazu obige Ausführungen). Die Kausalität zwischen diesem Verhalten und dem vorliegenden Strafverfahren ist eindeutig gegeben. […].