115 Abs. 1 Bst. b AIG illegal in der Schweiz auf. Gegen den Beschuldigten kann jedoch keine Strafe ergehen, da er aus einem Gebiet kommt, wo sein Leben und / oder seine Freiheit im Sinne von Art. 1 Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sog. Genfer Flüchtlingskonvention) bedroht ist (vgl. dazu CARONI MARTINA/GÄCHTER THOMAS/THURNHERR DANIELA, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 115-120 N 17). Es liegt mit anderen Worten ein Rechtfertigungsgrund vor, der den Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG unanwendbar macht. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. c AIG).