Verschwindet eine Person, so wird nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach sechs Monaten, die definitive Ausreise vermutet. Das SEM erlässt dann eine Feststellungsverfügung bezüglich des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme (CARONI MARTINA/GÄCHTER THOMAS/THURNHERR DA- NIELA, a.a.O., Art. 84 N 21).