Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hätte auch der Beizug der Migrationsakten deshalb den Erlass des Strafbefehles wegen rechtswidrigen Aufenthaltes für die Zeit vom 22.02.2017 bis 25.03.2021 nicht verhindert, dies weil der Beschuldigte es entgegen seinen Pflichten versäumt hatte, sich ordnungsgemäss bei der Gemeinde anzumelden, dies im Wissen darum, dass er sich dadurch strafbar machen würde […]. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (Art. 115