Die vorläufige Aufnahme wurde erst ab dem 06.10.2021 wieder reaktiviert. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hätte auch der Beizug der Migrationsakten deshalb den Erlass des Strafbefehles wegen rechtswidrigen Aufenthaltes für die Zeit vom 22.02.2017 bis 25.03.2021 nicht verhindert, dies weil der Beschuldigte es entgegen seinen Pflichten versäumt hatte, sich ordnungsgemäss bei der Gemeinde anzumelden, dies im Wissen darum, dass er sich dadurch strafbar machen würde […].