zen BGE 143 IV 264 und BGer 6B_931/2016 je mit weiteren Hinweisen sowie das Obergericht des Kantons Bern etwa im Urteil SK 17 3 vom 24.08.2017). Darüber hinaus war für die Strafverfolgungsbehörden entgegen den Vorbringen der Verteidigung keinesfalls erkennbar, dass der Beschuldigte weiterhin über eine vorläufige Aufnahme verfügte, zumal dies faktisch in diesem Moment nicht zutraf, was der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23.03.2021 sinngemäss auch bestätigte, indem er aus[ge]führte, seit 9 Jahren über keinen Ausweis mehr zu verfügen.