Dementsprechend wurde er zunächst zu Recht für die Zeit vom 22.02.2017 bis 25.03.2021 – wie zuvor auch schon am 27.03.2017 durch die Staatsanwaltschaft Bern Mittelland – wegen rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt und bestraft. Dem stand auch die Rückführungsrichtlinie nicht entgegen, da gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Freiheitsstrafe mit der Rückführungsrichtlinie dann vereinbar ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger neben dem illegalen Aufenthalt weitere Delikte begangen hat, was im vorliegenden Fall zutrifft (vgl. dazu den Strafregisterauszug, die in den Migrationsakten aktenkundigen Strafurteile sowie schliesslich zum Gan-