4. Die Verfahrenseinstellung begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt: Fest steht somit, dass der Beschuldigte anlässlich der Anhaltung vom 25.03.2021 seit 9 Jahren keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz hatte. Dementsprechend wurde er zunächst zu Recht für die Zeit vom 22.02.2017 bis 25.03.2021 – wie zuvor auch schon am 27.03.2017 durch die Staatsanwaltschaft Bern Mittelland – wegen rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt und bestraft.