Der Flüchtlingsausweis sei in der Folge nicht verlängert worden und der Beschuldigte habe seither keinen geregelten Aufenthaltsstatus (vgl. Frage 5 der Einvernahme vom 25.03.2021). Gemäss Anzeigerapport verfügte das Migrationsamt des Kantons Bern sodann die Wegweisung des Beschuldigten (Ausreisefrist per 28.03.2021). […]. Im Einspracheverfahren hat die Staatsanwaltschaft die vollständigen Migrationsakten ediert. Diesen können folgende sachrelevanten Erkenntnisse entnommen werden: