3. Der Sachverhalt wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt geschildert: Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am 25.03.2021 auf der Zugfahrt zwischen Bern und Lyss durch das Grenzwachkorps angehalten und kontrolliert. Auf Verlangen eines Ausweisdokumentes konnte sich der Beschuldigte nicht ausweisen. Zwecks eingehender Kontrolle wurde der Beschuldigte zum Grenzwachstützpunkt Biel verbracht. Anlässlich der anschliessenden Einvernahme führte der Beschuldigte aus, sich seit 1997 in der Schweiz aufzuhalten, wobei er seit ca. 9 Jahren keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz mehr habe.