453 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. a aStPO [in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung] sowie Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Der Beschwerdeführer 2 hat durch die erfolgte Kürzung seines amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.