Der Beschwerdeführer 1 ficht vorliegend lediglich die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie seine Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht an (Ziff. 2 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde unter anderem auch vorbringt, die Bestrafung mit unbedingter Freiheitstrafe sei unzulässig gewesen, geht er somit über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. 2.3 Den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer anfechten (Art. 453 Abs. 1 StPO i.V.m.