Angesichts des strittigen Betrags von CHF 1'200.00 wird die abschliessende Verfügung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gefällt (Art. 395 Bst. b StPO; vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 395 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 127 vom 12. März 2019 E. 2.2). 2.2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Der Beschwerdeführer 1 ficht vorliegend lediglich die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie seine Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht an (Ziff.