BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Ziffern 2 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 27. September 2023 (Auferlegung der Verfahrenskosten sowie der Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des nachstehenden (E. 2.2.2) – einzutreten. Angesichts des strittigen Betrags von CHF 1'200.00 wird die abschliessende Verfügung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gefällt (Art.