Zudem wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Hauptsache einzureichen. Nach einmaliger Erstreckung der Frist, reichte diese am 24. Juni 2024 ihre Stellungnahme ein und beantragte die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern anteilsmässig aufzuerlegen. Am 27. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der erwähnten Stellungnahme Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde von den abschliessenden Bemerkungen der Beschwerdeführer 1 und 2 Kenntnis genommen und gegeben.