Überdies wurde in Aussicht gestellt, dass weitere Verfügungen betreffend den Schriftenwechsel zur Beschwerde (Hauptsache) nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen würden. 1.5 Am 27. Mai 2024 wurde alsdann festgestellt, dass die Rechtsmittelfrist betreffend den Entscheid über die amtliche Verteidigung und das Vorliegen einer Interessenskollision unbenutzt abgelaufen ist. Zudem wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Hauptsache einzureichen.