1.4 Mit Verfügung vom 5. April 2024 stellte die Verfahrensleitung i.V. sodann fest, dass die für das vorinstanzliche Verfahren rückwirkend beigeordnete amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 1 durch den Beschwerdeführer 2 auch für das Beschwerdeverfahren gelte und die gleichzeitige Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers 1 durch den Beschwerdeführer 2 und die Vertretung dessen eigener Interessen keine Interessenskollision darstelle. Überdies wurde in Aussicht gestellt, dass weitere Verfügungen betreffend den Schriftenwechsel zur Beschwerde (Hauptsache) nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen würden.