In der Folge nahm und gab die Verfahrensleitung am 21. November 2023 von den erwähnten Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Darüber hinaus nahm und gab sie von der Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 14. November 2023 betreffend Anordnung der Ausrichtung der Genugtuung Kenntnis und stellte fest, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die es der Beschwerdeinstanz erlauben würde, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausrichtung der Genugtuung vorzunehmen. 1.4