In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 23. Oktober 2023 das Beschwerdeverfahren BK 23 426 + 427 und stellte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer 1 eine Kopie der Beschwerde (bzw. der Beschwerden) zu. Zudem gab sie den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage eines allfälligen Entzugs der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 1 durch den Beschwerdeführer 2 sowie zur Frage einer allfälligen Interessenskollision des Beschwerdeführers 2, für den Fall, dass die amtliche Verteidigung nicht entzogen würde, zu äussern.