2. Eventualiter sei die Dispositivziffer 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und den angefochtenen Kostenentscheid zur neuen Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers anhand dessen Kostennote vom 20. Juni 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7 MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.