Es sei die Dispositivziffer 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und in der Folge auf die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer 1 zu verzichten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Beschwerdeführer 2) auf CHF 4’068.58 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 2. Eventualiter sei die Dispositivziffer 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und den angefochtenen Kostenentscheid zur neuen Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers anhand dessen Kostennote vom 20. Juni 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen.