Sodann verfügte die Staatsanwaltschaft, dass A.________ dem Kanton Bern die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar von CHF 200.00 zu erstatten habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden (Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs). Für den rechtswidrigen Vollzug von 42 Tagen Freiheitstrafe wurde ihm eine Entschädigung von CHF 6'300.00 ausgerichtet (Ziff. 5 des Verfügungsdispositivs). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.