Am 30. September 2022 erhob er, nunmehr anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache gegen den Strafbefehl. In der Folge befand das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 30. November 2022, dass der Strafbefehl nicht rechtsgültig eröffnet sei, weshalb er auch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. A.________ war zwischenzeitlich per 4. Oktober 2022 aus dem Vollzug entlassen worden. 1.2 Mit Verfügung vom 27. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs).