Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 23 426 + 427 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.) Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer 2 Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung amtliche Verteidigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. September 2023 (BJS 2021 12459) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führte gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhand- lung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Mit Strafbefehl vom 9. August 2021 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 22. Februar 2017 bis 25. März 2021 schuldig erklärt und zu einer Freiheits- strafe von 180 Tagen verurteilt. Diese Strafe verbüsste er ab dem 24. August 2022. Am 30. September 2022 erhob er, nunmehr anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache gegen den Strafbefehl. In der Folge befand das Regional- gericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 30. November 2022, dass der Straf- befehl nicht rechtsgültig eröffnet sei, weshalb er auch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. A.________ war zwischenzeitlich per 4. Oktober 2022 aus dem Vollzug entlas- sen worden. 1.2 Mit Verfügung vom 27. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'200.00 wurden A.________, abzüglich der von ihm bereits bezahlten Sicher- heitsleistung von CHF 200.00, zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 2 des Verfügungsdis- positivs). Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wurde – anstatt der geltend gemachten CHF 4'068.58 (inkl. Auslagen und MWST) – auf CHF 2'259.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs). Sodann verfügte die Staatsanwaltschaft, dass A.________ dem Kanton Bern die dem amtli- chen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen und dem amtli- chen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar von CHF 200.00 zu erstatten habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben würden (Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs). Für den rechtswidrigen Vollzug von 42 Tagen Freiheitstrafe wurde ihm eine Entschädigung von CHF 6'300.00 ausge- richtet (Ziff. 5 des Verfügungsdispositivs). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Auf- erlegung der Verfahrenskosten sowie die Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht und in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars. Dabei stellte Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) fol- gende Anträge: 1. Es sei die Dispositivziffer 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und in der Folge auf die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer 1 zu verzichten sowie die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers (Beschwerdeführer 2) auf CHF 4’068.58 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festzulegen. 2. Eventualiter sei die Dispositivziffer 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und den an- gefochtenen Kostenentscheid zur neuen Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers anhand dessen Kostennote vom 20. Juni 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7 MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. 2 1.3 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 23. Oktober 2023 das Beschwerde- verfahren BK 23 426 + 427 und stellte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Be- schwerdeführer 1 eine Kopie der Beschwerde (bzw. der Beschwerden) zu. Zudem gab sie den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage eines allfälligen Entzugs der amt- lichen Verteidigung des Beschwerdeführers 1 durch den Beschwerdeführer 2 sowie zur Frage einer allfälligen Interessenskollision des Beschwerdeführers 2, für den Fall, dass die amtliche Verteidigung nicht entzogen würde, zu äussern. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer 2 zu den aufgeworfenen Fragen Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme am 9. Novem- ber 2023 ein. Der Beschwerdeführer 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. In der Folge nahm und gab die Verfahrensleitung am 21. November 2023 von den erwähn- ten Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen um- gehend einzureichen seien. Darüber hinaus nahm und gab sie von der Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 14. November 2023 betreffend Anordnung der Ausrich- tung der Genugtuung Kenntnis und stellte fest, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die es der Beschwerdeinstanz erlauben würde, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausrichtung der Genugtuung vorzunehmen. 1.4 Mit Verfügung vom 5. April 2024 stellte die Verfahrensleitung i.V. sodann fest, dass die für das vorinstanzliche Verfahren rückwirkend beigeordnete amtliche Verteidi- gung des Beschwerdeführers 1 durch den Beschwerdeführer 2 auch für das Be- schwerdeverfahren gelte und die gleichzeitige Vertretung der Interessen des Be- schwerdeführers 1 durch den Beschwerdeführer 2 und die Vertretung dessen eige- ner Interessen keine Interessenskollision darstelle. Überdies wurde in Aussicht ge- stellt, dass weitere Verfügungen betreffend den Schriftenwechsel zur Beschwerde (Hauptsache) nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen würden. 1.5 Am 27. Mai 2024 wurde alsdann festgestellt, dass die Rechtsmittelfrist betreffend den Entscheid über die amtliche Verteidigung und das Vorliegen einer Interessens- kollision unbenutzt abgelaufen ist. Zudem wurde der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Hauptsache einzureichen. Nach einma- liger Erstreckung der Frist, reichte diese am 24. Juni 2024 ihre Stellungnahme ein und beantragte die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten den Be- schwerdeführern anteilsmässig aufzuerlegen. Am 27. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der erwähnten Stellungnahme Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde von den abschliessenden Bemerkungen der Beschwerde- führer 1 und 2 Kenntnis genommen und gegeben. 2. 2.1 Wie eingangs erwähnt wurde mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 sowohl vom Be- schwerdeführer 1 Beschwerde gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Erstattungspflicht als auch vom Beschwerdeführer 2 Beschwerde gegen die Festset- zung des amtlichen Honorars erhoben. 3 2.2 2.2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Ziffern 2 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 27. September 2023 (Auferlegung der Verfahrenskosten sowie der Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht) unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des nachstehenden (E. 2.2.2) – einzutreten. Angesichts des strittigen Betrags von CHF 1'200.00 wird die abschliessende Verfügung durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gefällt (Art. 395 Bst. b StPO; vgl. GUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 395 StPO; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 127 vom 12. März 2019 E. 2.2). 2.2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Der Beschwerdeführer 1 ficht vorliegend lediglich die Aufer- legung der Verfahrenskosten sowie seine Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht an (Ziff. 2 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Soweit der Be- schwerdeführer 1 in seiner Beschwerde unter anderem auch vorbringt, die Bestra- fung mit unbedingter Freiheitstrafe sei unzulässig gewesen, geht er somit über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. 2.3 Den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann die amtliche Verteidi- gung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer an- fechten (Art. 453 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. a aStPO [in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung] sowie Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG). Der Beschwerdeführer 2 hat durch die erfolgte Kürzung seines amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids und ist somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Auch zur Beurteilung der Beschwerde des Beschwer- deführers 2 ist mit Blick auf den noch strittigen Betrag von CHF 1’809.38 die Verfah- rensleitung zuständig (Art. 395 Bst. b StPO). 3. Der Sachverhalt wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt geschildert: Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am 25.03.2021 auf der Zugfahrt zwischen Bern und Lyss durch das Grenzwachkorps angehalten und kontrolliert. Auf Verlangen eines Ausweisdokumentes konnte sich der Beschuldigte nicht ausweisen. Zwecks eingehender Kontrolle wurde der Beschuldigte zum Grenzwachstützpunkt Biel verbracht. Anlässlich der anschliessenden Einvernahme führte der Beschuldigte aus, sich seit 1997 in der Schweiz aufzuhalten, wobei er seit ca. 9 Jahren keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz mehr habe. Zuvor sei sein letzter Ausweis ein F-Ausweis gewesen. Die Schweiz habe er seit 1997 nie verlassen und er 4 werde die Schweiz auch nie verlassen. Einen Reisepass oder ein anderes Reisedokument habe er nicht. Er wohne in Biel, habe jedoch keinen Mietvertrag. Pro Monat erhalte er jeweils CHF 1200.00 von seinem alten Arbeitgeber. Er sei sein bester Kollege und auch seine Kontaktperson. Früher habe er für diesen gearbeitet. Aktuell gebe es aber keine Arbeit mehr für ihn. Darüber hinaus verdiene er durch- schnittlich CHF 2000.00 mit Fussballwetten. Abschliessend führte er aus, dass er den Vorwurf des illegalen Aufenthalts nicht anerkenne. Dem Anzeigerapport des Grenzwachkorps ist in Bezug auf die weiteren Abklärungen zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss ZEMIS am 18.12.2007 ausgereist sein soll. Aufgrund der dem Beschul- digten gestellten Fragen ist weiter zu entnehmen, dass Rücksprache mit dem Migrationsamt des Kan- tons Bern genommen wurde. Dieses habe mitgeteilt, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten widerrufen worden sei. Der Flüchtlingsausweis sei in der Folge nicht verlängert worden und der Be- schuldigte habe seither keinen geregelten Aufenthaltsstatus (vgl. Frage 5 der Einvernahme vom 25.03.2021). Gemäss Anzeigerapport verfügte das Migrationsamt des Kantons Bern sodann die Weg- weisung des Beschuldigten (Ausreisefrist per 28.03.2021). […]. Im Einspracheverfahren hat die Staatsanwaltschaft die vollständigen Migrationsakten ediert. Diesen können folgende sachrelevanten Erkenntnisse entnommen werden: - Mit Entscheid vom 03.10.2008 hat das damalige Bundesamt für Migration BFM (neu Staatssekre- tariat für Migration SEM) das Asyl des Beschuldigten widerrufen, weil er wiederholt straffällig ge- worden war. - Mit Verfügung vom 21.07.2010 hat daraufhin der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) den Widerruf der Niederlassungsbewilligung C verfügt. Der Beschuldigte werde weggewiesen, der Voll- zug der Wegweisung sei allerdings nicht zulässig und sei deshalb aufzuschieben. Deshalb ergehe ein Antrag an das BFM, den Beschuldigten vorläufig aufzunehmen. - Das BFM hat sodann am 27.07.2010 bestätigt, dass der Vollzug der Wegweisung wegen der dro- henden Folter nicht zulässig sei. Deshalb sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Diese gelte per 27.07.2010 bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. - Den Migrationsakten kann weiter entnommen werden, dass dem Beschuldigten in der Folge wieder ein F-Bewilligung erteilt worden ist. Gemäss einem aktenkundigen Mail des SEM vom 12.08.2016 ist diese letztmals am 10.11.2014 abgelaufen. Danach hielt sich der Beschuldigte bis im Februar 2016 im Strafvollzug auf (vgl. Mail des MIDI vom 12.08.2016). Seither sei dem MIDI nicht bekannt, wo sich der Beschuldigte aufhalte (vgl. erwähntes Mail vom 12.08.2016). Am 18.08.2016 hat das SEM den MIDI darüber informiert, dass das SEM somit das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellen werde. - Anlässlich einer aktenkundigen polizeilichen Einvernahme am 25.10.2016 gab der Beschuldigte an, er habe keinen F-Ausweis mehr, da dieser im Jahre 2014 abgelaufen sei und er ihn nicht verlängert habe. - Anlässlich einer aktenkundigen polizeilichen Einvernahme am 21.02.2017 gab der Beschuldigte zu, dass er sich bei der Gemeinde hätte anmelden müssen, was er nicht gemacht habe. Die Frage, ob ihm bewusst sei, dass der F-Ausweis[es] seit 10.11.2014 nicht mehr gültig sei, beantwortete er mit ja. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass wenn er eine Wohnung habe, er seinen Ausweis wieder abholen könne. Er vermochte nicht plausibel zu erklären, weshalb er sich nicht bei der Gemeinde gemeldet habe. Er gab sodann zu, wegen rechtswidrigem Aufenthalt schuldig zu sein, weil er keinen Ausweis mehr habe. Er wisse das «jetzt». Der Beschuldigte wurde in der Folge mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27.03.2017 wegen rechtswidrigem Aufenthalt, festgestellt 5 am 21.02.2017, schuldig erklärt und bestraft. Sachverhaltsmässig wurde ihm vorgeworfen, der F-Ausweis des Beschuldigten sei am 10.11.2014 abgelaufen, weshalb er sich vom 11.11.2014 bis 21.02.2017 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten habe. - Mit Gesuch vom 03.09.2020 beantragte der Beschuldigte sodann bei der Stadt Biel wieder die Er- teilung des F-Ausweises und legte dar, weshalb er sich seit dem Entscheid vom 27.07.2010 nicht mehr um einen geregelten Aufenthaltsstatus gekümmert habe. - Den Mails zwischen dem MIDI und der Stadt Biel vom 03.05.2021 bis 25.08.2021 kann schliesslich entnommen werden, dass dem Beschuldigten rückwirkend per 03.09.2020 der Ausweises F auszu- stellen sei. Die Stadt Biel hat das SEM am 09.09.2021 ersucht, den F-Ausweis wieder zu «reakti- vieren». Der F-Ausweis ist sodann am 06.10.2021 ausgestellt worden (zunächst bis 27.04.2022, dann bis 27.04.2023). 4. Die Verfahrenseinstellung begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt: Fest steht somit, dass der Beschuldigte anlässlich der Anhaltung vom 25.03.2021 seit 9 Jahren keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz hatte. Dementsprechend wurde er zunächst zu Recht für die Zeit vom 22.02.2017 bis 25.03.2021 – wie zuvor auch schon am 27.03.2017 durch die Staatsanwaltschaft Bern Mittelland – wegen rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt und bestraft. Dem stand auch die Rückführungs- richtlinie nicht entgegen, da gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Frei- heitsstrafe mit der Rückführungsrichtlinie dann vereinbar ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger neben dem illegalen Aufenthalt weitere Delikte begangen hat, was im vorliegenden Fall zutrifft (vgl. dazu den Strafregisterauszug, die in den Migrationsakten aktenkundigen Strafurteile sowie schliesslich zum Gan- zen BGE 143 IV 264 und BGer 6B_931/2016 je mit weiteren Hinweisen sowie das Obergericht des Kantons Bern etwa im Urteil SK 17 3 vom 24.08.2017). Darüber hinaus war für die Strafverfolgungs- behörden entgegen den Vorbringen der Verteidigung keinesfalls erkennbar, dass der Beschuldigte wei- terhin über eine vorläufige Aufnahme verfügte, zumal dies faktisch in diesem Moment nicht zutraf, was der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23.03.2021 sinngemäss auch bestätigte, indem er aus[ge]führte, seit 9 Jahren über keinen Ausweis mehr zu verfügen. Dementspre- chend ging tatsächlich am 25.03.2021 auch das [recte: der] Migrationsdienst des Kantons Bern zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte über keine Aufenthaltsbewilligung keinen Flüchtlingsausweis mehr verfügte. Auf diese Mitteilung des hierfür zuständigen Migrationsamtes durfte und musste sich Polizei und Staatsanwaltschaft verlassen, nicht zuletzt auch, weil diese Mitteilung auch den damaligen Einträgen im System (ZEMIS) entsprach. Schliesslich kann festgestellt werden, dass allein der Beschul- digte zu verantworten hat, dass er in der Zeit vom 22.02.2017 bis 25.03.2021 gemäss ZEMIS und Mi- grationsamt keinen geregelten Aufenthalt in der Schweiz mehr hatte, zumal er es über viele Jahre hin- weg versäumt hatte, sich bei einer Gemeinde ordnungsgemäss anzumelden, dies insbesondere auch, nachdem er mehrfach polizeilich angehalten, dazu befragt und sodann angezeigt worden war (vgl. etwa die vorzitierten Einvernahmen vom 25.10.2016 und vom 21.02.20217). Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgestellt werden, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 22.02.2017 bis 25.03.2021 über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügte. Die vorläufige Auf- nahme wurde erst ab dem 06.10.2021 wieder reaktiviert. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hätte auch der Beizug der Migrationsakten deshalb den Erlass des Strafbefehles wegen rechtswidrigen Aufenthaltes für die Zeit vom 22.02.2017 bis 25.03.2021 nicht verhindert, dies weil der Beschuldigte es entgegen seinen Pflichten versäumt hatte, sich ordnungsgemäss bei der Gemeinde anzumelden, dies im Wissen darum, dass er sich dadurch strafbar machen würde […]. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (Art. 115 6 Abs. 1 Bst. b AIG). Personen ausländischer Staatsangehörigkeit ist der Aufenthalt in der Schweiz somit grundsätzlich nur mit einer Anwesenheitsbewilligung gestattet. Die Ausgestaltung der Bewilligungs- pflicht, respektive der Anwesenheitsbewilligung, hängt in erster Linie vom Zweck des Aufenthalts in der Schweiz ab (CARONI MARTINA/GÄCHTER THOMAS/THURNHERR DANIELA [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 10 N 2). Eine Bewilligung kann erlöschen (Art. 61 AIG) oder widerrufen werden (Art. 62 f. AIG). Wer sodann nicht mehr über eine erforderliche Bewilligung verfügt, kann im Sinne von Art. 64 AIG weggewiesen werden, wobei das SEM die vorläufige Aufnahme verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 AIG). Da es sich bei der vorläufigen Aufnahme um eine Ersatzmassnahme handelt, bleibt die materielle Verpflichtung zur Ausreise bestehen; nur auf ihre zwangsweise Vollstreckung wird verzichtet. Insofern handelt es sich bei der vorläufigen Aufnahme nicht um eine ausländerrechtliche Bewilligung, sondern urn einen in Art. 85 AIG geregelten Rechtsstatus (CARONI MARTINA/GÄCHTER THOMAS/THURN- HERR DANIELA, a.a.O., Art. 83 N 2). Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vor- läufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AIG). Ausserdem erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 84 Abs. 4 AIG). Verschwindet eine Person, so wird nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach sechs Monaten, die definitive Ausreise vermutet. Das SEM erlässt dann eine Feststellungsverfügung bezüglich des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme (CARONI MARTINA/GÄCHTER THOMAS/THURNHERR DA- NIELA, a.a.O., Art. 84 N 21). Im vorliegenden Fall verfügte der Beschuldigte somit zum mutmasslichen Tatzeitpunkt nach dem Ge- sagten nicht über eine ausländerrechtliche Bewilligung. Er war dementsprechend grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Bis am 10.11.2014 wurde jedoch auf die zwangsweise Vollstreckung der Ausreise verzichtet (sog. vorläufige Aufnahme). In der Folge befand sich der Beschuldigte bis im Februar 2016 im Strafvollzug. Danach tauchte er unter, ohne sich in einer Gemeinde ordnungsgemäss anzumelden bzw. ohne sich um einen geregelten Aufenthaltsstatus zu bemühen. Vor diesem Hintergrund wurde durch Eintrag des Ausreisedatums im ZEMIS per 01.02.2016 die definitive Ausreise vermutet, wobei das SEM hierzu nie eine Feststellungsverfügung erliess (vgl. dazu Mail des SEM vom 18.08.2016 und Stellungnahme vom 31.08.2023). Es erscheint somit mehr als fraglich, ob von einem Weiterbestehen der vorläufigen Aufnahme ausgegangen werden kann, da der Beschuldigte durch sein mehrjähriges Untertauchen wesentlich dazu beigetragen hat, dass diese nicht nahtlos verlängert wurde (auch nachträglich nicht). Vor diesem Hintergrund hielt sich der Beschuldigte zur Tatzeit grundsätzlich im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG illegal in der Schweiz auf. Gegen den Beschuldigten kann jedoch keine Strafe ergehen, da er aus einem Gebiet kommt, wo sein Leben und / oder seine Freiheit im Sinne von Art. 1 Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sog. Genfer Flüchtlingskonvention) bedroht ist (vgl. dazu CARONI MARTINA/GÄCHTER THOMAS/THURNHERR DANIELA, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 115-120 N 17). Es liegt mit anderen Worten ein Rechtfertigungsgrund vor, der den Straftatbe- stand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG unanwendbar macht. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. c AIG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt zunächst die Auferlegung der Verfahrenskosten. 5.1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen 7 Durchführung erschwert hat. Wie der Beschwerdeführer 1 vorbringt, verstösst die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstos- sen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; Urteile des Bundesge- richts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_416/2020 E. 1.1.1; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3; BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.1; je mit Hinweisen). 5.1.2 Zu der angefochtenen Ziff. 2 zur Kostenauflage an den Beschwerdeführer 1 kann der angefochtenen Verfügung sodann folgende Begründung entnommen werden: Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Er hat nach dem Gesagten seine gesetzlichen Anmeldepflichten klar verletzt und damit letztendlich selbst dazu beigetragen, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung keinen Aufent- haltstitel mehr für die Schweiz hatte (siehe dazu obige Ausführungen). Die Kausalität zwischen diesem Verhalten und dem vorliegenden Strafverfahren ist eindeutig gegeben. […]. 5.1.3 Der Beschwerdeführer 1 hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er das gegen ihn geführte Strafverfahren weder rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt noch des- sen Durchführung erschwert habe. Auch wenn ihm beizupflichten ist, dass in der Schweiz grundsätzlich keine Ausweis-Mitführungspflicht besteht, muss sein Verhal- ten – wenn auch nicht in strafrechtlich vorwerfbarer Weise – als normwidrig bezeich- net werden. So müssen Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen Ausweispapiers sein (vgl. Art. 89 AIG). Zu- dem haben sie gemäss Art. 90 AIG eine Mitwirkungspflicht. Insbesondere müssen sie Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mit- wirken (Art. 90 Bst. a AIG). Auch trifft sie, wenn sie in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton ziehen, eine Anmeldepflicht (Art. 12 Abs. 2 AIG). Der Be- schwerdeführer 1 bestreitet nicht, dass er anlässlich seiner Anhaltung vom 25. März 2021 nicht im Besitz eines aktuellen F-Ausweises war, der seinen Status als vorläufig aufgenommene Person bestätigt hätte. Soweit er darauf hinweist, dass er am 3. Au- gust 2020 um Ausstellung eines neuen F-Ausweises ersucht habe, welcher ihm in der Folge am 6. Oktober 2021 ausgestellt wurde (vgl. Ausweiskopie SEM vom 6. Ok- tober 2021 in den MIDI-Akten), ist mit der Generalstaatsanwaltschaft zu berücksich- tigen, dass der F-Ausweis des Beschwerdeführers 1 am 10. November 2014 abge- laufen ist (MIDI-Akten, pag. 406). In der Folge befand er sich bis im Februar 2016 im Strafvollzug (MIDI-Akten, pag. 380). Danach tauchte er unter, ohne sich in einer Ge- meinde ordnungsgemäss anzumelden bzw. ohne sich um einen geregelten Aufent- haltsstatus zu bemühen (Akten BJS 21 12459, pag. 268). Dies obschon ihm bewusst 8 war, dass sein F-Ausweis 2014 abgelaufen ist, er diesen verlängern musste und sich bei der Gemeinde anmelden sollte (MIDI-Akten, pag. 389, Frage 3; pag. 394; pag. 412, Frage 4; pag. 413, Fragen 9 und 10; pag. 414 Frage 27). Vor diesem Hin- tergrund wurde seitens des SEM auch die definitive Ausreise des Beschwerdefüh- rers 1 vermutet und im ZEMIS eingetragen (MIDI-Akten, pag. 484; Akten BJS 21 12459, pag. 254 und 267). Eine Feststellungsverfügung bezüglich des Erlö- schens der vorläufigen Aufnahme erliess das SEM jedoch nie (Akten BJS 21 12459, pag. 254). Dennoch wird aufgrund des Gesagten deutlich, dass der Beschwerdefüh- rer 1 seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Regelung seines ausländerrechtli- chen Status bzw. der Verlängerung seiner F-Ausweises nicht nachgekommen ist. Damit hat er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene Verhaltensnor- men verstossen und zur Einleitung des Strafverfahrens beigetragen. Die entstande- nen Verfahrenskosten stehen denn auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu seinem normwidrigen Verhalten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstan- den, dass dem Beschwerdeführer 1 die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00 in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO trotz Einstellung des Straf- verfahrens auferlegt worden sind. 5.1.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 5.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer 1 die ihm auferlegte Rückerstattungs- und Nach- zahlungspflicht. 5.2.1 Nach Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die – abweichende Bestimmungen vor- behalten – vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids war noch die bis zum 31. Dezember 2023 geltende Fas- sung von Art. 135 Abs. 4 aStPO in Kraft, sodass der Beschwerdeführer 1 verpflichtet wurde, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. 5.2.2 Da dem Beschwerdeführer 1 die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens richtigerweise auferlegt wurden (siehe E. 5.1.3 hiervor), muss er dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung sowie dem Verteidi- ger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erstatten, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 5.2.3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich mithin auch insoweit als un- begründet. 6. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet die Kürzung der von ihm geltend gemachten amtlichen Entschädigung. 6.1 6.1.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 9 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für Straf- rechtssachen ist dieses in Art. 17 f. der Verordnung über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) geregelt. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung auf CHF 200.00 festgesetzt. 6.1.2 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat in Ziff. 1.1 des Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforde- rungsrecht vom 21. Januar 2022 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15) Richtlinien zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung festgehalten (vgl. dazu auch den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 453 vom 3. Mai 2024 E. 4.4): Die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes setzt die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraus. Der dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist demnach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter An- walt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für die Klientschaft ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft so- wie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Ak- tenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als An- haltspunkt dienen. Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind dagegen administrative Ar- beiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterlei- ten von Doppeln). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten. In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt wer- den, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine solche erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Untersu- chungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwandes, den ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten erbringt, 10 eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren. Auszugehen ist vom für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfah- rung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder nach oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders be- gründet werden. 6.1.3 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 453 vom 3. Mai 2024 E. 3.4 mit Hinweis; siehe auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 393 StPO sowie GUIDON, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 und 18a zu Art. 393 StPO). 6.2 Der Beschwerdeführer 2 machte mit Kostennote vom 20. Juni 2023 für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 1 ein Honorar von CHF 4'286.80 (18.4 Stunden à CHF 220.00 zuzüglich Auslagen von CHF 97.70 und 7.7 % MWST) geltend (Akten BJS 21 12459, pag. 238-240). Nachdem ihn die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Juni 2023 darauf hingewiesen hatte, dass der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung im Kanton Bern gemäss Art. 1 EAV CHF 200.00 betrage (Akten BJS 21 12459, pag. 214), nahm er mit Eingabe vom 26. Juni 2023 Stellung und kor- rigierte das von ihm geltend gemachte Honorar auf CHF 4'068.58 (18.4 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 97.70 und 7.7 % MWST [Akten BJS 21 12459, pag. 245). Die Vorinstanz erachtete einen Aufwand von maximal 10 Stunden als angemessen und kürzte das geltend gemachte Honorar auf CHF 2'259.20 (10 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 97.70 und 7.7 % MWST). Zur Begründung führte sie Folgendes aus: […]. Mit Blick auf die geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen […] sowie auf die Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens – der Beschuldigte [war] erst ab Einsprache anwaltlich vertreten – ist dieser Aufwand nicht mehr angemessen. Hervorzuheben ist zunächst, dass Kanzleiarbeiten im An- waltshonorar bereits als abgegolten gelten und nicht zusätzlich verrechnet werden dürfen (so etwa die Weiterleitung von Verfügungen und Entscheide an den Klienten). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt B.________ erst mit Wirkung ab 30.09.2022 (Datum des Gesuchs) als amtlicher Vertei- diger eingesetzt worden ist. Frühere Leistungen, insbesondere jene vom 22.09.2023 [recte: 2022], vom 23.09.2022, vom 26.09.2022 und vom 29.06.2022, ausmachend 6 Arbeitsstunden, sind damit nicht zu entschädigen, auch nicht als privater Verteidiger, zumal der Beschuldigte aus obgenannten Gründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat (vgl. dazu Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Weiter können Bemühungen für verwaltungsrechtliche Verfahren nicht im vorlie- genden Strafverfahren abgegolten werden können. Dies gilt insbesondere für allfällige Bemühungen im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (pag. 48-130.9 sowie pag.153- 157 bzw. Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ vom 26.06.2023). Zu entschädigen ist der amt- liche Verteidiger hingegen für das Abfassen der Einsprache, wofür ihm mit Blick auf die Komplexität und Schwierigkeit nicht mehr als die in Pos. 31 geltend gemachten 3.25 Arbeitsstunden zuzusprechen sind. Weiter zu entschädigen ist der Aufwand für die Kenntnisnahme der Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 04.10.2022 sowie der Verfügungen des Regionalgerichts vom 11.10.2022, vom 14.10.2022, vom 17.11.2022 und vom 22.11.2022, ausmachend je einzeln maximal 5 Minuten, der Aufwand für das 11 Abfassen der Stellungnahme an das Regionalgericht vom 12.10.2022 und der unaufgeforderten Stel- lungnahme vom 21.11.2022, beschränkt auf die Bemühungen zur Frage der Gültigkeit der Einsprache, ausmachend maximal 2.5 Stunden (soweit die Stellungnahmen – teilweise die Einsprachebegründung wiederholend – Ausführungen zur Sache beinhalten, sind diese Aufwendungen hingegen nicht entschä- digungswürdig), der Aufwand für die Kenntnisnahme der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2022 (0.5 Stunden, Pos. 25) und sodann der Aufwand für die Kenntnisnahme des Entscheids des Regionalgerichts vom 30.11.2022, ausmachend maximal 0.5 Stunden. Im Nachgang dazu erkun- digte sich der Verteidiger persönlich mehrfach telefonisch und brieflich bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensgegenstand, was mit Verweis auf die Schadenminderungspflicht des Anwalts mit ma- ximal insgesamt 15 Minuten abgegolten wird. Zu entschädigen ist weiter der Aufwand für die Kenntnis- nahme der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.06.2023 (15 Minuten, Pos. 16) und des Briefs der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2023 (5 Minuten), der Aufwand für das Abfassen der Stellungnahmen vom 20.06.2023 und vom 26.06.2023 (total maximal 1 Stunde), der Aufwand für die Kenntnisnahme des Schreibens der Staatsanwaltschaft an das SEM inkl. Stellungnahme des SEM vom 31.08.2023 (maximal 15 Minuten) und schliesslich der Aufwand für Klientengespräche und Abschlussarbeiten (ma- ximal 1 Stunde). Sachbezogen und angemessen erscheint vorliegend somit ein Honorar von maximal CHF 2'000.00 (10 Arbeitsstunden zu CHF 200.00) zuzüglich Auslagen von CHF 97.70 und MWSt von CHF 161.50. Das amtliche Honorar wird folglich auf CHF 2'259.20 festgesetzt. Da der Beschuldigte vorliegend in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt wird, hat er gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, ausmachend CHF 200.00 (10 Stunden zu CHF 20.00), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer 2 vorbringt, die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb sie bei den ihrer Ansicht nach zu entschädigenden Posten tiefere Zeitaufwände vorsehe und welche Massstäbe sie diesbezüglich anwende, rügt er eine Verletzung der Be- gründungspflicht. 6.3.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen be- schränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.3.3 Anders als der Beschwerdeführer 2 vorbringt genügt der vorinstanzliche Entscheid den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen, zumal sich die Staatsanwalt- schaft mit den einzelnen Positionen in der Honorarnote auseinandergesetzt hat und sich dazu äussert. Dabei zeigte sie auf, welchen Aufwand sie als angemessen er- achtet (vgl. E. 6.2 hiervor). Dass die vorinstanzliche Begründung nicht den Vorstel- lungen des Beschwerdeführers 2 entspricht, ändert daran nichts. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist. Ob die staatsanwaltschaftlichen Kürzungen zu Recht erfolgt sind, 12 wird in der Folge zu prüfen sein (vgl. E. 6.4 hiernach). Soweit der Beschwerdefüh- rer 2 rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2023 nicht erwähnt, dass sie seine Leistungen vor Einreichung der Einsprache vom 30. September 2023 nicht zu berücksichtigen gedenke, ist festzuhalten, dass für die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf rechtliches Gehör vor der Behörde, die die Honorarnote zu kürzen gedenkt besteht (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 135 StPO). 6.4 6.4.1 Zwecks Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Kürzungen ist zunächst der an- wendbare Tarifrahmen zu bestimmen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, wäre das konkrete Strafmass vorliegend im Falle einer Verurteilung in der Strafbe- fehlskompetenz gewesen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a PKV beträgt das Honorar in Strafbefehlsverfahren CHF 500.00 bis 5’000.00. In Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, wird das Honorar mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d bemes- sen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV). Der vorliegend anwendbare Tarifrahmen richtet sich daher nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a und e PKV und beträgt CHF 125.00 bis CHF 5'000.00. 6.4.2 Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Bemessung des amtlichen Honorars – wie erwähnt (E. 6.1.2) – nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Schwierig- keit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache. Mit der Generalstaatsanwalt- schaft bot der Fall des Beschwerdeführers 1 eher überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten. Einerseits musste zunächst die Einsprachefrist bezüglich des ge- gen den Beschwerdeführer 1 ausgefällten Strafbefehls vom 9. August 2021 wieder- hergestellt werden; andererseits galt es aufzuzeigen, weshalb das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das AIG einzustellen war. Daran ändert auch der Umstand, dass der für die Einstellung des Verfahrens relevante Rechtfertigungsgrund bereits aus dem der Staatsanwaltschaft von Anfang an vorliegenden ZEMIS-Auszug ersicht- lich gewesen wäre (Akten BJS 21 12459, pag. 26) nichts, zumal der Beschwerde- führer im Strafbefehlsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war. Hinzu kommt, dass die Streitsache nicht nur für den Beschwerdeführer 1 persönlich, sondern auch objektiv betrachtet von grosser Bedeutung war, zumal sich der Beschwerdeführer 1 zu Beginn des Einspracheverfahrens rechtswidrig in Haft befunden hat. Demgegenü- ber erweist sich der Aktenumfang von einem dicken und einem dünnen Bundesord- ner als unterdurchschnittlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebliche Durchschnittsaufwand bei einer Grössenordnung von CHF 2’500.00 liegt. Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft erweist sich mit Blick auf die eher überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeiten, die eher überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsa- che und den unterdurchschnittlichen Aktenumfang, eine moderate Erhöhung auf CHF 3'000.00 als gerechtfertigt. 6.4.3 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte amtliche Honorar von CHF 3'777.70 (ohne Auslagen und MWST) liegt damit über der im vorliegenden Verfahren zu be- achtenden Obergrenze von CHF 3’000.00 und wurde insofern zurecht gekürzt. Wie 13 nachfolgend zu zeigen sein wird, erweisen sich jedoch nicht alle Kürzungen als an- gemessen: Zunächst kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vor- bringt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Leistungen des Beschwerdeführers 2 vor dem 30. September 2022 (Positionen 32 bis 35 der Honorarnote) nicht entschä- digt worden seien. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 2 erst am 30. Sep- tember 2022 mit Einreichung der Einsprache bzw. des Gesuchs um Wiederherstel- lung der Einsprachefrist beantragte, es sei dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführer 2 am 16. Juni 2023 rück- wirkend per 30. September 2022 als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde (Akten BJS 21 12459, pag. 233). Entgegen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwalt- schaft rechtfertigt es sich vorliegend jedoch nicht, vollumfänglich auf die Entschädi- gung des beim Beschwerdeführer 2 vor Einreichung der Einsprache bzw. des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege angefallenen Aufwands (Positionen 32 bis 35) zu verzichten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Mandatsverhältnisses aufgrund eines ihm unbekannten Strafbefehls im Strafvollzug befand und sich der Beschwerdeführer 2 zuerst einmal einen Überblick verschaffen musste. Mithin erscheint es nachvollziehbar, dass er mit seinem ersten Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 20. September 2022 lediglich das Man- datsverhältnis anzeigte und um Akteneinsicht ersuchte (Akten BJS 21 12459, pag. 42-43 [inkl. Beilage]). Auch dass der Beschwerdeführer 2 die Strafakten und die MIDI-Akten nach Erhalt der selben sichtete, bevor er die Einsprache einreichte, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Hinzu kommt, dass der Aufwand für Aktenstudium und Ausformulieren einer Einsprachebegründung auch angefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer 2 die Einsprache zu einem früheren Zeitpunkt vorab ohne Be- gründung eingereicht und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte. Somit er- scheint es vorliegend grundsätzlich angezeigt, ihm auch den zwischen dem 22. und 29. September 2022 angefallenen Aufwand zu entschädigen. Inwiefern die beiden Telefonate des Beschwerdeführers 2 vom 22. September 2022 (Positionen 35) mit der Vorinstanz und dem Bruder des Beschwerdeführers 1 bei dieser neuen Aus- gangslage nicht notwendig gewesen wären, ist weder offenkundig noch wird seitens der Staatsanwaltschaft entsprechendes dargelegt; die diesbezüglich geltend ge- machten 15 Minuten sind daher zu entschädigen. Ebenso wenig kann gesagt wer- den, dass das erneute Telefonat vom 23. September 2022 mit dem Bruder des Be- schwerdeführers 1 nach Erhalt und Durchsicht der Strafakten als überflüssig erachtet werden müsste (Position 34 der Honorarnote). Zumal aus der Positionenbeschrei- bung nicht hervorgeht, wie lange dieses Telefonat gedauert hat, ist dem diesbezüg- lichen Aufwand mit 10 Minuten Rechnung zu tragen. Ebenfalls zu entschädigenden ist das in den Positionen 32-34 geltend gemachte Studium der Straf- und MIDI-Akten. Mit Blick auf den Aktenumfang von einem dicken und einem dünnen Bundesordner sowie den von der Kammer erbrachten Zeitaufwand können für das Aktenstudium lediglich 3 Stunden Aufwand berücksichtigt werden. Ebenfalls zu entschädigen, ist das unter Position 34 der Honorarnote zusätzlich angeführte Gesuch ans Migrati- onsamt; wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, handelt es sich insoweit um ein Akteneinsichtsgesuch betreffend die für das Strafverfahren 14 relevanten Migrationsakten (MIDI-Akten, pag. 537). Zumal es sich bei dem Akten- einsichtsgesuch ans Migrationsamt um ein Kurzschreiben handelt, ist dem diesbe- züglichen Aufwand mit 10 Minuten Rechnung zu tragen. Soweit die amtliche Vertei- digung sowohl unter Position 32 als auch unter Position 31 der Honorarnote Aufwand für das Verfassen der Einsprache geltend macht, ist zumindest bezüglich des unter Position 32 geltend gemachten Aufwands nicht ersichtlich, wie viel Zeit auf «Beginn der Verfassung der Einsprache» entfällt. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Be- schwerdeführer 2 bereits für das Aktenstudium 3 Stunden Arbeit zu entschädigen sind, sind ihm für das Abfassen der Einsprache (inkl. Begründung) mit der Vorinstanz – auch unter Berücksichtigung der Komplexität – nicht mehr als die in Position 31 der Honorarnote geltend gemachten 3 Stunden und 15 Minuten Arbeit zu entschädi- gen. Unter der Position 30 (Leistungen vom 5. Oktober 2022) macht der Beschwerdefüh- rer 2 sodann einen Aufwand von 15 Minuten für Telefonate mit der Staatsanwalt- schaft und dem Beschwerdeführer 1 geltend. Zumal der Beschwerdeführer 1 auf Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Sicherheitsdirektion vom 4. Oktober 2022 noch selben Tags unverzüglich aus der Haft entlassen wurde (Akten BJS 21 12459, pag. 153-154 und 157), steht ausser Frage, dass die vom Beschwerdeführer 2 für die erwähnten Telefonate geltend gemachten 15 Minuten gebotenen Aufwand dar- stellen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer 2 beizupflichten, dass insbesondere die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers 1 beim gebotenen Verteidigungsauf- wand mitzuberücksichtigen ist (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 3 zu Art. 135 StPO). Was den vom Beschwerdeführer unter Position 29 der Honorarnote geltend gemach- ten Aufwand von 15 Minuten für das Studium einer Verfügung der Staatsanwalt- schaft und einen Kurzbericht («KB») an den Klienten anbelangt, kann den Akten ent- nommen werden, dass es sich bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Ok- tober 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 158) um eine einfache verfahrensleitende Verfügung handelt, für deren Kenntnisnahme die Staatsanwaltschaft zutreffend mit 5 Minuten Aufwand berücksichtigt. Für den Klientenkontakt erscheint ein Aufwand von 10 Minuten sodann ohne Weiteres als geboten. Anders als die Staatsanwalt- schaft vorbringt, beschränkt sich die Arbeit der amtlichen Verteidigung insoweit nicht bloss auf die Kenntnisnahme der Verfügung und das rein administrative Weiterleiten derselben durch das Sekretariat. Vielmehr galt es diese dem Beschwerdeführer 2 mit Blick auf dessen Fremdsprachigkeit auch zu übersetzen und zu erklären. Unter der Position 28 (Leistungen vom 12. Oktober 2022) macht der Beschwerde- führer 2 unter anderem Aufwand für das Studium einer Verfügung des Regionalge- richts und ein E-Mail an den Klienten geltend. Zumal es sich auch bei der ihm am 12. Oktober 2022 zugegangenen Verfügung des Regionalgerichts vom 11. Oktober 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 159-161) lediglich um eine einfache verfahrenslei- tende Verfügung handelt, ist der Aufwand für deren Studium ebenfalls 5 Minuten zu berücksichtigen; für deren Übermittlung per E-Mail erweisen sich sodann weitere 10 Minuten als gerechtfertigt. Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer für die Durchsicht der Verfügung des Regionalgerichts vom 14. Oktober 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 181-182 und die diesbezügliche Inkenntnissetzung des Klienten 15 Minuten geltend macht (Position 27). Auch das unter Position 26 aufgeführte 15 knapp 10-minütige Gespräch, wird seitens der Beschwerdekammer nicht als unver- hältnismässig erachtet. Zumal der Beschwerdeführer 2 entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit Position 25 nicht nur von der Verfügung des Regionalgerichts vom 17. November 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 190-191), sondern auch von der ihm damit zugestellten Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. November 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 186-188) Kenntnis nehmen und diese dem Beschwerde- führer 1 übermitteln und erklären musste, erweist sich der diesbezüglich angeführte Aufwand von 30 Minuten durchaus im Bereich des Gebotenen. Auch der für die Durchsicht der Verfügung des Regionalgerichts vom 22. November 2023 (Akten BJS 21 12459, pag. 200-201) und die E-Mail an den Klienten geltend gemachten weniger als 10 Minuten wird als im Rahmen erachtet (Position 23). Soweit der Beschwerdeführer 2 unter Position 28 zusätzlich Aufwand für das Verfas- sen einer Stellungnahme ans Regionalgericht geltend macht, ist der Staatsanwalt- schaft zuzustimmen, dass mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 164-178 [inkl. Beilagen]) teilweise die Ausführungen der Ein- sprachebegründung wiederholt und einzig die Bemühungen betreffend die Frage der Gültigkeit der Einsprache zu entschädigen sind. Nicht anders verhält es sich hin- sichtlich der unaufgeforderten Stellungnahme vom 21. November 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 193-197 [inkl. Beilagen]; Position 24 der Honorarnote). Mit der Staatsanwaltschaft erweist sich für diese beiden Stellungnahmen somit nur ein Auf- wand von 2 Stunden und 30 Minuten als geboten. Obschon er insoweit keinen Auf- wand gelten macht, sind dem Beschwerdeführer demgegenüber mit der Staatsan- waltschaft für die Kenntnisnahme des Entscheids des Regionalgerichts vom 30. No- vember 2022 30 Minuten Arbeit abzugelten. Unter den Positionen 17 bis 22 macht der Beschwerdeführer 2 im Zeitraum vom 22. Dezember 2022 bis zum 13. Juni 2023 Aufwand für vier (bzw. inkl. Versuch vom 4. April 2024 [Akten BJS 21 12459, pag. 227] fünf) Telefonate mit und zwei Aus- kunftsgesuche bzw. Begehren um beschleunigte Behandlung (Akten BJS 21 12459, pag. 225 und 228) zuhanden der Staatsanwaltschaft geltend. Wie der Beschwerde- führer 2 zutreffend anführt, hatte das Regionalgericht indes bereits mit Entscheid vom 30. November 2022 festgestellt, dass der Strafbefehl vom 9. August 2021 dem Beschwerdeführer 1 nicht rechtsgültig eröffnet wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der für die Einstellung des Verfahrens relevante Rechtfertigungsgrund aus dem der Staatsanwaltschaft vorliegenden ZEMIS-Auszug ersichtlich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass in der Zwischenzeit einzig die Migra- tionsakten eingeholt wurden (Akten BJS 21 12459, pag. 218), erscheint das wieder- holte Nachfragen des Beschwerdeführers 1 entgegen den Vorbringen der Staatsan- waltschaft nicht unberechtigt und ist zu honorieren. Gleiches gilt für die unter den Positionen 17, 18, 20 und 22 der Honorarnote geltend gemachten E-Mails an und Kurzbesprechungen mit dem Beschwerdeführer 2. Für die Positionen 17 bis 22 ist ihm mithin ebenfalls rund 1 Stunde Arbeit zu entschädigen. Für die Kenntnisnahme der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2023 (Akten BJS 21 12459, pag. 233-234) sowie den in diesem Zusammenhang erforder- 16 lichen Austausch mit dem Klienten, sind dem Beschwerdeführer mit der Staatsan- waltschaft 15 Minuten zu entschädigen (Position 16 der Honorarnote). Eine weitere Stunde ist ihm für die im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 20. Juni 2023 geltend gemachten Aufwendungen (Akten BJS 21 12459, pag. 236-241 [inkl. Beila- gen]; Position 15) sowie das in der Leistungsübersicht nicht aufgeführte Schreiben vom 26. Juni 2023 (Akten BJS 21 12459, pag. 245) zu entschädigen. Für die Kennt- nisnahme des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2023 (Akten BJS 21 12459, pag. 244) sind ihm mit der Vorinstanz 5 Minuten Arbeit zu entschädi- gen. Auch wenn der Beschwerdeführer für die Durchsicht des Schreibens der Staats- anwaltschaft an das SEM inkl. Stellungnahme des SEM vom 31. August 2023 kein Aufwand geltend macht, führt die Staatsanwaltschaft zu Recht an, dass ihm insoweit 15 Minuten abzugelten sind. Schliesslich sind ihm mit der Vorinstanz zusätzliche nicht geltend gemachte 30 Mi- nuten für Abschlussarbeiten zu entschädigen. 6.4.4 Gestützt auf die zuvor gemachten Ausführungen ist der von der Staatsanwaltschaft als geboten erachtete Aufwand von 10 Stunden zu erhöhen, so dass schliesslich ein entschädigungspflichtiger Stundenaufwand von gesamthaft 14 Stunden und 45 Mi- nuten resultiert. 6.5 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist somit insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer 2 in Abänderung von Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ein Honorar von CHF 3'282.35 (inkl. Auslagen von 97.70 und 7.7% MWST) zugesprochen wird. Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird von Amtes wegen dahingehend angepasst, als die vom Beschwerdeführer 1 dem Kanton Bern nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzube- zahlende Entschädigung neu CHF 3'282.35 (inkl. Auslagen und MWST) beträgt und die dem Beschwerdeführer 2 zu erstattende Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar neu CHF 295.00 beträgt. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (BK 24 426) entfallenden Verfahrenskosten werden auf CHF 1’200.00 festgesetzt. Die Kosten des durch den Beschwerdeführer 2 in Gang gesetzten Beschwerdeverfahrens BK 24 427 werden auf CHF 1'200.00 bestimmt. Zumal die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen ist, soweit darauf ein- getreten wird, gilt dieser im Beschwerdeverfahren BK 24 426 als vollständig unter- liegend und hat die von ihm verursachten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’200.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer 2 ist demge- genüber mit Blick auf die Differenz zum bereits von der Staatsanwaltschaft aner- kannten Honorar rund zur Hälfte mit seinem Begehren durchgedrungen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 2 die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die verbleiben- den Verfahrenskosten von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 17 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer 1 ist im Beschwerdeverfahren BK 24 426 amtlich durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Zumal das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung BJS 2021 12459 vom 27. September 2023 rechtskräftig eingestellt wurde, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdekammer festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren BK 24 426 keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vor- behalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Ge- richts bestimmt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat Rechtsanwalt B.________ Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschä- digt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a, e und f der Parteikostenver- ordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwer- deverfahren CHF 50.00 bis CHF 2’500.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 EAV). Rechtsanwalt B.________ ist für die auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 anteilsmässig entfallenden Aufwendungen (jeweils Verfassen der Beschwerde, Stel- lungnahme zu einem allfälligen Entzug der amtlichen Verteidigung und zur einer all- fälligen Interessenskollision sowie den abschliessenden Bemerkungen, Kenntnis- nahme von sieben verfahrensleitenden Verfügungen inkl. Schriftenwechsel sowie Besprechung mit dem Klienten) eine Entschädigung auszurichten. Soweit die Aus- führungen in der Beschwerde und die abschliessenden Bemerkungen den Inhalt der Einsprachebegründung wiederholen, sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht entschädigungswürdig. Ebenso wenig zu entschädigen ist die Eingabe vom 14. No- vember 2023 betreffend Anordnung der Ausrichtung der Genugtuung. Rechtsanwalt B.________ ist demnach ein amtliches Honorar von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers 1 besteht eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Auf die Festsetzung des vollen Honorars wird mit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung verzichtet. 7.2.2 Auch für das Beschwerdeverfahren BK 24 427 hat Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht, seine Entschädigung wird somit auch diesbezüglich nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf die auf seine eigene Beschwerde anteilmässig entfallenden Aufwendungen (jeweils Verfassen der Beschwerde, der Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Interessenskollision sowie den abschlies- senden Bemerkungen, Kenntnisnahme von sieben verfahrensleitenden Verfügun- gen inkl. Schriftenwechsel) erweist sich eine Entschädigung von pauschal 18 CHF 1'760.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; je mit Hinweisen), wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausge- richtet. Diese wird mit den für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegenden Verfah- renskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dem Beschwerde- führer ist daher für das Beschwerdeverfahren ein Betrag von CHF 300.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) auszubezahlen. 19 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (BK 23 426) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 (BK 23 427) wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 2021 12459 vom 27. September 2023 werden aufgehoben und neu wie folgt formuliert: Ziff. 3: Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 3'282.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Ziff. 4: Der Beschwerdeführer 1 hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'282.35 (inkl. Auslagen und MWST) zurückzubezahlen und dem Beschwerdeführer 2 die Differenz von CHF 295.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 426, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 427, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 5. Dem Beschwerdeführer 2 wird für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren BK 23 426 eine amtliche Entschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer 1 hat dem Kanton Bern die für das Beschwerde- verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. 6. Dem Beschwerdeführer 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 24 427 eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer 2 wird für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigungsrestanz von CHF 300.00 ausbezahlt. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 20 Bern, 30. Juli 2024 Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21