4. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 auf Deutsch verfasst und diese dem Beschwerdeführer nicht amtlich übersetzt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach derjenigen der Vorinstanz, d.h. das vorliegende Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf Deutsch geführt (Art. 4 Abs. 4 Bst. a GSD). Dem Beschwerdeführer stand es frei, Parteieingaben auf Französisch zu formulieren (Art. 3 Abs. 2 GSD).