4 Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 68 StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 6 vom 14. Februar 2023 E. 2.2; BK 21 463 vom 6. Mai 2022 E. 5). Dass vorliegend aufgrund sprachlicher Defizite die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre, bringt dieser nicht vor. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich.