68 Abs. 1 StPO solle angeordnet werden, dass bei Verhandlungen mit Verfahrensbeteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig sind, ein Übersetzer beigezogen werden muss (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1151 Ziff. 2.2.8.1). In der Lehre wird festgehalten, dass Art. 68 Abs. 1 StPO in erster Linie Einvernahmen tangiert und hinsichtlich allfälliger schriftlicher Eingaben der fremdsprachigen Person zu prüfen ist, ob nicht ein amtlicher Verteidiger (Art. 132 Abs. 2 StPO) bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO) zu bestellen ist (JOSITSCH/SCHMID,