68 Abs. 2 StPO) – keinen Anspruch auf Übersetzung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das in Art. 68 Abs. 1 StPO vorgesehene Recht der Verfahrensbeteiligten auf Übersetzung nimmt grundsätzlich auf mündliche Verfahrenshandlungen der fremdsprachigen Person Bezug. So sieht die Botschaft vor, mit Art. 68 Abs. 1 StPO solle angeordnet werden, dass bei Verhandlungen mit Verfahrensbeteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig sind, ein Übersetzer beigezogen werden muss (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1151 Ziff.