BSG 161.13]) und damit in Deutsch. Es trifft zwar zu, dass der Kanton Bern ein zweisprachiger Kanton ist. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass in der Gerichtsregion Bern-Mittelland ausschliesslich Deutsch die Verfahrenssprache ist. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 auf Deutsch verfasst hat. Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger – anders als eine beschuldigte Person (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO) – keinen Anspruch auf Übersetzung der Nichtanhandnahmeverfügung.