Es kann insoweit vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung nicht in französischer Sprache verfasst hat und eine französischsprachige Nichtanhandnahmeverfügung wünscht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verfahrenssprache der vorliegend zuständigen Staatsanwaltschaft Deutsch ist. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]) und damit in Deutsch.