3. Von der Staatsanwaltschaft wurde in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Art. 251 ff. StGB an die Hand genommen hat (keine Urkunde; keine Schädigungs- und Vorteilsabsicht). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht keine materiellen Einwände gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 vor. Es kann insoweit vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.