Ob vorliegend die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung gelangt, womit die angefochtene Verfügung als am 26. September 2023 zugestellt gelten würde (zur Abholung gemeldet: 19. September 2023) und die Beschwerde vom 11. Oktober 2023 verspätet erfolgt wäre, oder ob angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft nach erfolglosem postalischen Zustellversuch dem